Wann unterliegen die Entgeltbestandteile der Sozialversicherungspflicht?
Bei Wertguthabenvereinbarungen im Sinne des seit dem 01.01.2009 geltenden § 7b SGB IV ist für Zeiten der tatsächlichen Erbringung der Arbeitsleistung und für Freistellungszeiten das in dem jeweiligen Zeitpunkt fällige Arbeitsentgelt als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt im Sinne des § 23 Abs. 1 SGB IV maßgebend. Folglich wird die Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge auf die Freistellungsräume entsprechend der Fälligkeit des Arbeitsentgelts aus gebildetem Wertguthaben verschoben, so dass in concreto also die Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge der Fälligkeit des Arbeitsentgelts folgt. Beachtlich ist in diesem Zusammenhang, dass die damit verbundene Erstreckung des laufenden Arbeitsentgelts auf einen längeren Zeitraum zur Beitragspflicht solcher Arbeitsentgeltbestandteile führen kann, welche ohne eine diesbezügliche Einbringung in ein Wertguthaben die jeweils gültige Beitragsbemessungsgrenze überschritten hätte, so dass keine dementsprechende Beitragsverpflichtung ausgelöst worden wäre. Das für die Freistellungsphase vereinbarungsgemäß gezahlte Arbeitsentgelt ist daher gemäß § 23b Abs. 1 SGB IV „ausnahmslos“ beitragspflichtige Einnahme und insoweit Grundlage für die Beitragsberechnung in allen in Frage kommenden Zweigen der Sozialversicherung. Folglich unterfallen die in einer regulären Freistellungsphase ausgezahlten Arbeitnehmer-Wertguthaben den in diesem Zeitpunkt aktuell geltenden Beitragssätzen der jeweiligen Sozialversicherungszweige.
Kommt es hingegen zu einer außerplanmäßigen Verwendung von Wertguthaben, spricht man von einem sog. Störfall. Hierbei wird im Rahmen einer sog. Störfallabrechnung der sozialversicherungspflichtige Teil des Wertguthabens bestimmt. Dieser ist unabhängig von den im Auszahlungszeitpunkt geltenden Bemessungsgrenzen.
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