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Was passiert bei Insolvenz des Arbeitgebers mit dem Wertguthaben?

Wertguthaben sind unter der Voraussetzung der Auswahl eines geeigneten Insolvenzsicherungsinstruments in vollem Umfang vor einer Arbeitgeberinsolvenz geschützt, sodass berechtigte Arbeitnehmer in diesem Fall keinen Verlust ihrer gebildeten Wertguthabenansprüche befürchten müssen.

Die Verpflichtung zur Insolvenzsicherung des Wertguthabens besteht seit 1. Januar 2009 bereits, wenn das Wertguthaben die monatliche Bezugsgröße (2009: West = 2.520 EUR bzw. Ost = 2.135 EUR) übersteigt und für die beabsichtigte Zeit der Freistellung ein Anspruch auf Insolvenzgeld (ggf. zum Teil) nicht besteht.

Da das Wertguthaben seit 1. Januar 2009 auch den Arbeitgeberanteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag umfasst, schließt die Insolvenzsicherungspflicht – wie bisher – den auf das im Wertguthaben enthaltene Entgeltguthaben entfallenden Arbeitgeberanteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag ein. Dies gilt daher auch für den Arbeitgeberbeitragsanteil auf bis zum 31. Dezember 2008 aufgebautes Wertguthaben, das den Arbeitgeberbeitragsanteil noch nicht umfasste. In einem Tarifvertrag oder aufgrund eines Tarifvertrages in einer Betriebsvereinbarung kann weiterhin ein anderer Grenzbetrag, ab dem die Insolvenzsicherungspflicht entsteht, vereinbart werden. Das bisherige zusätzliche Kriterium eines vereinbarten Mindestausgleichszeitraums für das Wertguthaben von 27 Kalendermonaten ist nicht mehr Voraussetzung für die Insolvenzsicherungspflicht.

Die Insolvenzsicherung hat mit der erstmaligen Einstellung von Arbeitsentgelt in ein Wertguthaben für das vollständige Wertguthaben zu beginnen, wenn in vorausschauender Betrachtungsweise absehbar ist, dass das Wertguthaben in der Ansparphase die monatliche Bezugsgröße überschreiten und die Freistellungsphase den Zeitraum übersteigen wird, in dem ein Anspruch auf Insolvenzgeld besteht. Eine vorzeitige Beendigung, Auflösung oder Kündigung der Insolvenzsicherungsmaßnahme ist nur mit Zustimmung des Arbeitnehmers und nur dann möglich, wenn sie durch einen mindestens gleichwertigen Insolvenzschutz ersetzt wird (§ 7e Abs. 8 SGB IV).

Für Wertguthabenvereinbarungen, die vor dem 31. Dezember 2008 geschlossen und für die vormalig noch keine (ausreichenden) Insolvenzsicherungsmaßnahmen getroffen worden sind, ist ein ausreichender Insolvenzschutz bis spätestens zum 31.05.2009 nachzuholen gewesen (§ 116 Abs. 3 SGB IV). Dies galt auch für weiterhin in Arbeitszeit geführte Wertguthaben.



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