Was passiert mit dem Zeitwertkonto beim Wechsel des Arbeitgebers?
Die durch das Flexi-G II eigeführte Regelung des § 7f Abs.1 SGB IV offeriert die Möglichkeit, bei Beendigung einer Beschäftigung ein im vorangehenden Beschäftigungsverhältnis aufgebautes Wertguthaben zu erhalten anstatt es einer Störfallauflösung unterziehen zu müssen. Hierbei lassen sich per Gesetzgebungsdefinition grds. zwei Konstellationen unterscheiden: Ist der neue Arbeitgeber per Schuldübernahme bereit, an die Stelle des alten Arbeitgebers zu treten, kann das Wertguthaben auf ihn übertragen werden.
Um der Störfallproblematik jedoch in den Fällen vorzubeugen, wenn bei einem Arbeitgeberwechsel der neue Arbeitgeber die bei einem alten Arbeitgeber gebildeten Wertguthaben nicht übernehmen möchte, kann der Arbeitnehmer einseitig eine Übertragung des gebildeten Wertguthabens auf die Deutsche Rentenversicherung Bund verlangen, ohne dass ein Rückübertragungsanspruch für bzw. auf den Beschäftigten besteht.
Gelingt dem Arbeitnehmer innerhalb von sechs Monaten nach Ausscheiden aus dem vormaligen Unternehmen, in dem das Wertguthaben zunächst gebildet wurde, keine Umsetzung der oben beschriebenen Lösungsgestaltungen, so ist das Wertguthaben aufzulösen und steuer- und sozialversicherungsrechtlich zu verbeitragen (Störfall).
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